Mehr Rechtssicherheit im Rettungsdienst – Stärkung der Hilfsorganisationen auch im Bevölkerungsschutz

Mit der Entscheidung für das geänderte Niedersächsische Rettungsdienstgesetz schaffen wir mit der Bereichsausnahme die Voraussetzung, gemeinnützigen Organisationen bestimmte Aufträge vorzubehalten, die von den Vergaberegelungen ausgenommen werden können. In der Praxis bedeute dies, dass der Auftraggeber den Wettbewerb auf gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen beschränken kann, wenn die Voraussetzungen der Bereichsausnahme vorliegen. Durch den eingeschränkten Bewerberkreis erhöht sich die Chance der Hilfsorganisationen, den Auftrag zu erhalten.

Wichtig für uns war bei der Gesetzesänderung, dass wir die für uns im Bevölkerungsschutz dringend benötigten Hilfsorganisationen stärken. Die dort tätigen Rettungskräfte stellen in der Regel auch das Rückgrat des ehrenamtlichen Katastrophen- und Bevölkerungsschutz dar. Wir stärken damit auch das Ehrenamt in Niedersachsen!

Daneben wurden auf Bitten der Träger des Rettungsdienstes und der Kostenträger auch eine Experimentierklausel im Gesetz verankert. Diese soll es künftig ermöglichen, auf neue Entwicklungen im Rettungsdienst schneller zu reagieren, um auf dem Wege mögliche Modellprojekte zu erproben. Aktuell werden zum Beispiel im Bereich der Digitalisierung Anwendungen in der Telemedizin rechtlich abgesichert. Ich bin dankbar, dass wir gemeinsam mit dem Landesauschuss Rettungsdienst zukunftsweisende Anpassungen vorgenommen werden, die im Gesetzgebungsverfahren von den Hilfsorganisationen, den Kostenträgern und den kommunalen Spitzenverbänden ausdrücklich begrüßt wurden.