Die Verabschiedung eines Gesetzes

Die Einbringung eines Gesetzentwurfs

Entwürfe für Landesgesetze können aus der Mitte des Landtages, von der Landesregierung oder durch ein Volksbegehren eingebracht werden.

Die Initiatoren leiten ihren Entwurf an die Landtagsverwaltung, die ihn als Landtagsdrucksache veröffentlicht und verteilt. Um vorschnelle Entscheidungen bei der Gesetzgebung zu vermeiden, behandelt der Landtag jeden Gesetzentwurf grundsätzlich in zwei Beratungen (Lesungen). Eine dritte Beratung ist möglich, wenn weitere Änderungsanträge der Fraktionen vorliegen.

Meistens werden Gesetzentwürfe von der Landesregierung oder von den Fraktionen des Landtages eingebracht.

Die Verabschiedung eines Gesetzes

Die “Bauzeit” für ein Gesetz kann sich hinziehen. Denn sein Entwurf muss mehrere Beratungen (Lesungen) in den Ausschüssen und im Landtagsplenum durchlaufen. Ein Ausschuss, dem ein Gesetzentwurf zur Beratung überwiesen wurde, legt dem Landtag eine konkrete Beschlussempfehlung vor. Nachdem das Plenum zum zweiten Mal, in bestimmten Fällen sogar zum dritten Mal den Entwurf beraten hat, stimmt der Landtag ab.

Beschlossene Gesetze – oder Gesetzesänderungen – verkündet der Ministerpräsident im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt. Erst nach der Verkündung können sie in Kraft treten.

Die erste Beratung eines Gesetzentwurfs im Landtagsplenum kann stattfinden, nachdem der Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung einer Landtagssitzung genommen wurde. Am Ende dieser so genannten Generaldebatte stimmen die Abgeordneten nur darüber ab, an welche Ausschüsse der Entwurf zur weiteren Beratung überwiesen werden soll und welcher von ihnen der federführende Ausschuss ist.

Nur auf Antrag derjenigen, die den Entwurf eingebracht haben, überweist die Präsidentin oder der Präsident diesen direkt an einen Ausschuss. In diesem Fall tritt an die Stelle einer Beratung im Plenum eine öffentliche Erörterung im federführenden Ausschuss.

Ausschussberatungen

Der Ausschuss empfiehlt in seiner Beschlussempfehlung, den Entwurf unverändert oder mit bestimmten Änderungen anzunehmen, ihn abzulehnen oder ihn für erledigt zu erklären. Wurden mehrere Ausschüsse mit der Beratung beauftragt, so legt der federführende Ausschuss die Beschlussempfehlung vor. Darin können auch jene Anregungen Berücksichtigung finden, die von den Vertretern der Oppositionsfraktionen eingebracht werden. Denn die Akzeptanz von Mehrheitsentscheidungen fällt umso größer aus, je mehr die Anliegen der Minderheit beachtet werden.

Zweite Beratung im Plenum und Abstimmung

Die zweite Beratung im Plenum gilt den Einzelheiten des Entwurfs. Dabei ruft die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident jeden einzelnen Teil des Gesetzentwurfs auf, der für sich behandelt werden soll. Am Ende der zweiten Beratung kann der Landtag den Entwurf als Ganzes oder Teile davon wieder an einen Ausschuss überweisen. Dessen Beratung folgt eine neue Beschlussempfehlung und danach eine dritte Beratung im Plenum. Dies soll im Interesse einer rationellen Gesetzesberatung aber möglichst nur dann geschehen, wenn Änderungsanträge vorliegen. Verzichtet der Landtag darauf, den Entwurf ein weiteres Mal an einen Ausschuss zu überweisen, so stimmen die Abgeordneten nach der zweiten Beratung über den Gesamtentwurf ab.

Quelle: landtag-niedersachsen.de